Allgemeine Geschäftsbedingungen der VELUX Schweiz AG für die Durchführung einer Tageslicht-Beratung

Die nachstehenden Bedingungen gelten für den Fall, dass ein Kunde bei uns, der VELUX Schweiz AG (im Folgenden: "VELUX"), die Durchführung einer Tageslichtberatung rund um Dachfenster (im Folgenden: "VELUX Rundum-Service") in einer zu Wohnzwecken genutzten Immobilie bucht. Mit Bestätigung der Buchung des VELUX Rundum-Service Pakets durch die VELUX via E-Mail kommt der Auftrag zustande (im Folgenden: der "Auftrag"). Etwaige im Einzelfall getroffene, hiervon abweichende Vereinbarungen gehen vor, soweit sie schriftlich vereinbart sind. Der Auftrag gilt bei Privatkunden für bis zu drei Räume innerhalb einer Wohneinheit.

Der VELUX Rundum-Service kann für Projekte, bei denen der Fokus nicht auf dem Einbau bzw. dem Austausch von Fenstern liegt, sondern etwa ein grösserer Dachumbau geplant wird, nur nach gesonderter Absprache und zu ggf. abweichenden Bedingungen gebucht werden – sprechen Sie uns gern an. Dann oder bei Zweifeln- oder sonstigen Rückfragen freuen wir uns über Ihren Anruf oder Ihre E-Mail. Weiter kann der VELUX Rundum-Service dann nicht gebucht werden, wenn in den Gebäudeteilen (insbes. im Dach bzw. in Wänden), die von dem Projekt betroffen sind, asbesthaltige Materialien verbaut sind. Der Kunde hat uns unaufgefordert auf einen etwaigen Verbau von asbesthaltigen Materialien in diesen Gebäudeteilen hinzuweisen.

1. Leistungsumfang

Die VELUX ist unter dem Auftrag zu folgenden Leistungen zu folgendem Entgelt verpflichtet:

VELUX Rundum-Service für 199 Schweizer Franken (inkl. Mehrwertsteuer) mit folgendem Leistungsumfang, sofern nicht anders schriftlich vereinbart:
Begehung der Immobilie
mündliche Beratung vor Ort zu den Themen Tageslichtplanung und -optimierung sowie möglichen VELUX Produktlösungen
Bei vorhandenen Dachfenstern: Beurteilung des Ist-Zustandes (mit Hinblick auf Renovierungsbedürftigkeit und/oder Funktionalität bezogen auf das zur Anwendung kommende Tageslichtkonzept, ggf. unter Anwendung von Hilfsmitteln) Ihres Dachfensters sowie Prüfung von Reparaturmöglichkeiten und Planung eines separaten Reparaturtermins
Aufstellung der empfohlenen VELUX Produkte, inkl. Angabe der unverbindlichen Preisempfehlungen (UVP) für diese Produkte
Erstellung eines Aufmasses (unter Anwendung von Hilfsmitteln), soweit für Dachfensterplanung relevant
Aufnahme der projektbezogenen Daten vor Ort, die später für die Angebotserstellung des Handwerkers relevant sind (Daten rund ums Dach, Zuwegung, Fotos etc.),
Wenn nicht anders gewünscht: Weiterleitung der Unterlagen bzw. fachliche Übergabe an einen externen VELUX Experten ("VELUX Handwerkspartner") in der Region (empfohlene Produkte, Projektbeschreibung, Fotos) zum Zweck der für den Kunden unverbindlichen und kostenfreien Erstellung und Übermittlung eines Angebots. Dabei bleibt der Kunde frei, VELUX die Übermittlung der Unterlagen an einen beliebigen VELUX Handwerkspartner zu verlangen oder einen anderen Handwerker für ein Angebot anzufragen.

 

Soweit die VELUX im Rahmen des Rundum-Service eine Tageslichtvisualisierung für einen Kunden anfertigt, stimmt der Kunde den folgenden Nutzungsbedingungen der "VELUX Daylight Experience" zu:

  1. Der VELUX Tageslichtberater nimmt Informationen zu Ihrem Raum sowie Fotos auf, die für die Erstellung der Visualisierung benötigt werden. Diese dürfen für den Zweck der Erstellung der Visualisierung vervielfältigt, verbreitet und bearbeitet werden. Sie erhalten die fertiggestellte Visualisierung an die von Ihnen im Rahmen der Servicebuchung angegebene E-Mail-Adresse zugeschickt. Bei der Visualisierung handelt es sich um eine grafische Nachstellung der Wohnräume und keine echten Fotos.
     
  2. VELUX weist ausdrücklich darauf hin, dass die Visualisierung nur einen Eindruck der vorgeschlagenen Lichtlösungen vermittelt, jedoch keine Planungsgrundlage darstellt.
     
  3. Soweit die Visualisierungen schutzfähig sind, räumen Sie VELUX das einfache, unwiderrufliche, unentgeltliche, zeitlich und räumlich unbeschränkte Recht, insbesondere das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht, das Recht des öffentlichen Wahrnehmbarmachens und der öffentlichen Zugänglichmachung (Online- und Internet-Recht, "on demand"-Recht, Nutzung in Social Media-Kanälen usw.), das Recht zur Bearbeitung und sonstigen Umgestaltung sowie das Werberecht, ein, die Visualisierungen zu Werbe- und/oder Referenzzwecken, insbesondere in Werbematerialien oder auf Webseiten, zu nutzen. VELUX ist auch berechtigt, die Fotos zu diesen Zwecken in bearbeiteter Form, ausschnittsweise oder in Verbindung mit anderen Werken, ob urheberrechtlich geschützt oder nicht, zu nutzen. Jede Nutzung der Fotos über diesen Nutzungsumfang hinaus erfordert die vorherige ausdrückliche Zustimmung des Nutzers.
     
  4. Sie verzichten auf die Geltendmachung des Rechts auf Anerkennung der Urheberschaft an den Visualisierungen. Sollten Sie diesen Verzicht widerrufen, besteht eine Verpflichtung von VELUX zu Ihrer Nennung als Urheber nur dann, wenn dies für die konkrete Nutzung der Fotos branchenüblich ist. Über die Branchenüblichkeit hinaus wird der Nutzer die Nennung nicht verlangen. Insbesondere erkennt der Nutzer an,dass eine Verpflichtung zur Urhebernennung nicht besteht, sofern hierdurch die wirtschaftliche Verwertung der Fotos beeinträchtigt wird.
     
  5. Die Informationen und Visualisierungen werden von VELUX gemäss der anwendbaren Datenschutzerklärung verarbeitet. Nach Fertigstellung der Visualisierung werden die Informationen nach 12 Monaten gelöscht, es sei denn, Sie stimmen einer weiteren Verwendung durch VELUX ausdrücklich zu.

2. VELUX Handwerkspartner

Bei Buchung des VELUX Rundum-Service und einer Beratung durch VELUX vor Ort kommt die nachstehende Ziffer 2.1. zur Anwendung. Soweit der Kunde darüber hinaus ein Angebot durch einen VELUX Handwerkspartner wünscht, gelten zudem die Regelungen in Ziffer 2.2 und 2.3. Dabei bleibt der Kunde frei, einen beliebigen VELUX Handwerkspartner zu verlangen oder einen anderen Handwerker für ein Angebot anzufragen. Umgekehrt sind auch die VELUX Handwerkspartner in der Unterbreitung eines Angebots an den Kunden frei.

2.1. Fachgerechte Bestandsaufnahme

Bei Buchung des Rundum-Service ist VELUX zur Aufnahme nur der Daten verpflichtet, die notwendig sind für ein allfälliges Angebot durch einen VELUX Handwerkspartner bzw., sofern der Kunde dies wünscht, durch einen anderen Handwerker seiner Wahl. Dies erfasst neben dem Aufmass und den benötigten Produkten auch – soweit ohne Eingriff in die Bausubstanz und auch im Übrigen möglich, zumutbar und mit den fachlich üblichen Mitteln erkennbar – eine Aufnahme der notwendigen Informationen über den ungefähren Zustand des Dachs, der betroffenen Wände und die Befahrbarkeit des Grundstückes bzw. der Zuwegung und (je nach zu erwartendem Erfordernis) der Möglichkeit, ein Gerüst, eine Hebebühne oder einen Kran aufzustellen. Eine darüberhinausgehende Aufnahme von Informationen schuldet VELUX nicht. VELUX übernimmt keine Verantwortung dafür, dass sich der Aufwand allenfalls als grösser herausstellt als aufgrund einer fachgerechten und ordnungsgemässen Aufnahme und Übermittlung der Informationen zu erwarten war. Sollte das Projekt des Kunden neben dem Ein- und Ausbau von Fenstern auch weitere Projekteteile beinhalten, beschränken sich die Bestandsaufnahme und die sonstigen Pflichten von VELUX auf den Projektteil des Ein- und Ausbaus der Fenster. VELUX prüft nicht, ob für das Projekt eine Baugenehmigung erforderlich ist oder andere öffentlich-rechtliche Voraussetzungen für die Durchführung bestehen. Folgendes gilt es für den Kunden zu beachten: Die finale Planung einschliesslich der genauen Positionierung der Fenster und die Abklärung, ob öffentlich-rechtliche Voraussetzungen für die Realisierung des Projekts vorliegen (z.B. ob eine Baubewilligung eingeholt werden muss, Vorschriften über Brandschutz oder Fluchtwege eingehalten werden etc.), müssen durch den Kunden und/oder den vom Kunden beauftragten Handwerker erfolgen. Beides ist nicht Gegenstand der Tageslichtberatung durch VELUX. Etwaige durch VELUX übersandte Grafiken (Visualisierungen) dienen nur der Veranschaulichung und sind nicht so zu verstehen, dass eine diesen Grafiken exakt entsprechende Umsetzung möglich oder zulässig wäre.

2.2. Vertragsverhältnis mit VELUX Handwerkspartner

Unterbreitet ein VELUX Handwerkspartner ein Angebot und wird das Angebot des VELUX Handwerkspartners durch den Kunden angenommen, gehört die Ausführung dieses Vertrags nicht zu den Leistungen von VELUX. VELUX trifft aus diesem Vertragsverhältnis keine Pflichten. Vertragspartner eines solchen Vertrags auf Lieferung von Produkten und die Durchführung von Installations- und sonstigen Bauleistungen sind ausschliesslich der Kunde einerseits und der VELUX Handwerkspartner andererseits. Die Bedingungen, insbesondere den Preis, vereinbaren diese direkt und ohne Einbindung von VELUX miteinander.

2.3. VELUX Serviceversprechen

(falls eine Weiterleitung der Unterlagen bzw. fachliche Übergabe durch VELUX an einen externen VELUX Handwerkspartner auf Basis des Rundum-Service erfolgt): Die VELUX Handwerkspartner haben gegenüber VELUX erklärt, alle erforderlichen und angemessenen Anstrengungen zu unternehmen, um zeitnah nach der Beratung vor Ort ein Angebot zu erstellen und in der Regel innerhalb von zwei Monaten nach Angebotserteilung den Einbau durchzuführen, sofern die erforderlichen Produkte lieferbar sind und die Wetterlage es zulässt. VELUX übernimmt für die fristgerechte Vertragserfüllung durch die VELUX Handwerkspartner jedoch keine Haftung.

3. Verbindlichkeit der Terminbuchung

Die gebuchten Termine für die Tageslichtberatung sind verbindlich. Sie können bis zu 24 Stunden vor dem Termin abgesagt oder verschoben werden.

Ist ein Kunde bei dem Termin nicht wie vereinbart anzutreffen, so hat der Kunde VELUX ein Ausfallhonorar für die vergeblich aufgewendete Zeit zu zahlen. Das Ausfallhonorar beläuft sich auf einen Pauschalbetrag in Höhe von CHF 98,00 (inkl. MwSt.). Dasselbe gilt, wenn ein Kunde einen Termin nicht spätestens 24 Stunden vor dem geplanten Termin absagt oder verschiebt.